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I. Name und Sitz

Paragraph 1. Unter dem Namen „Metropole Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

II. Vereinszweck

Paragraph 2. Der Verein bezweckt die Förderung des Bewusstseins einer breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit einer gesamtheitlichen Entwicklung der städtischen und ländlichen Schweiz im Dienste ihrer Bewohner und Bewohnerinnen mittels Vorträgen, Seminaren, Schriften, Ausstellungen, Forschungs- und anderen geeigneten Projekten. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

III. Mittel

Paragraph 3. Die finanziellen Mittel bestehen aus:

1. Jahresbeiträgen der Mitglieder. Es gibt die Einzel-, Kollektiv- und studentische Mitgliedschaft.

2. Beiträgen von privaten GönnerInnen und SponsorInnen sowie der Unterstützung seitens der öffentlichen Hand

3. Beiträgen Dritter an Projekte

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organe

Paragraph 4. Die Organe des Vereins sind:
A. die Generalversammlung der Mitglieder
B. der Vorstand
C. die Geschäftsstelle
D. die Revisionsstelle

A. Generalversammlung

Paragraph 5. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder digital per Email/Newsletter an alle Mitglieder.

Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich im ersten Halbjahr physisch, digital (z.B. Videokonferenz) oder schriftlich (per Post oder Email) stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Ausführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

Paragraph 6. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Paragraph 7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das Präsidium oder Vizepräsidium, das Protokoll die Geschäftsstelle. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl StimmenzählerInnen.

Paragraph 8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.

Paragraph 9. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen.

2. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der RevisorInnen;

Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.

3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.

5. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen.

6. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.

7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidium mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.

8. Beschlussfassung über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Generalversammlung gestellt werden: Mit Zustimmung aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

B. Der Vorstand

Paragraph 10. Der Vorstand besteht aus 5 oder mehr Mitgliedern, nämlich:

dem Präsidium, dem Vizepräsidium, der/dem KassierIn und BeisitzerInnen. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Ein freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Paragraph 11. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht

mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.

Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

Paragraph 12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung.

2. Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.

3. Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind.

4. Der Abschluss von Verträgen, insbesondere

– über die Führung der Geschäftsstelle

– mit privaten Gönnern, Sponsoren sowie der öffentlichen Hand

– im Zusammenhang mit Projekten des VMCH

5. Die Aufsicht über die Geschäftsstelle

6. Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente

7. Die Aufnahme neuer Mitglieder.

Die Einzelheiten der Pflichten und Befugnisse des Vorstandes werden in einem Reglement geordnet.

Paragraph 13. Der Vorstand kann einen Ausschuss bestellen, der aus 3 Mitgliedern des Vorstandes, einschliesslich des Präsidiums und Vizepräsidiums, besteht. Die Pflichten und Befugnisse des Ausschusses werden in einem Geschäftsreglement geordnet.

Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand aus seinem Kreis eine/n Delegierte/n bezeichnen. Pflichten und Befugnisse des/der Delegierten werden in einem separaten Reglement festgehalten.

C. Geschäftsstelle

Paragraph 14. Zur Umsetzung der Vereinsziele setzt der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.

Das Reglement über die Aufgaben der Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgelegt.

Die konkreten Aufgaben, deren Erfüllung und die Entschädigung dafür werden in einem Vertrag mit der Person/Organisation festgehalten, die mit der Führung der Geschäftsstelle betraut wird.

D. Die Revisionsstelle

Paragraph 15. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei RevisorInnen, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

E. Das Patronatskomitee

Paragraph 16. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des Patronatskomitees. Die Mitglieder des Patronatskomitees unterstützen die Ziele des Vereins in ideeller Weise und dürfen in den Publikationen des Vereins mit Namen genannt werden. Sie haben als solche keine operationellen Aufgaben im Rahmen des Vereins.

V. Mitglieder

Paragraph 17. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Paragraph 18. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen, mit Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.

VI. Rechnungsabschluss

Paragraph 19. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

VII. Auflösung

Paragraph 20. Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere LiquidatorInnen beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft.

Ein bei der Auslösung des Vereins allfällig verbleibendes Restvermögen wird einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Über die Begünstigten entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

VIII. Schiedsgericht

Paragraph 21. Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.

IX. Schlussbestimmungen

Paragraph 22. Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie sind von der Generalversammlung des Vereins Metropole Schweiz am 14. November 2002 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 21. März 1996. Änderungen unter III. Mittel Paragraph 3 wurden von der Generalversammlung des Vereins Metropole Schweiz am 6. Mai 2004 angenommen. Änderungen unter Paragraph 2, 3, 10, 16, 20 und 22 wurden von der Generalversammlung vom 12. Mai 2005 angenommen. Änderungen unter B. der Vorstand Paragraph 10 wurden von der Generalversammlung vom 27. Mai 2008 angenommen.

Änderungen unter III. Mittel, § 3, A Generalversammlung § 5, B Vorstand § 10 wurden von der Generalversammlung vom 19.5.2021 angenommen.